Satzung

des "Kleingartenvereins Westend e.V."



Inhaltsverzeichnis:


I. Name und Sitz des Vereins

II. Gegenstand des Vereins

III. Mitgliedschaft

IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder
      Datensicherheit

V. Organe des Vereins

VI. Bekanntmachungen

VII. Auflösung des Vereins

VIII. Inkrafttreten der Satzung







I. Name und Sitz des Vereins

§ 1 Name und Sitz

  1. Der sich im Jahre 1990 neugegründete Kleingartenverein führt den Namen
    "Kleingartenverein Westend e.V." und hat seinen Sitz in 09116 Chemnitz, Am Heim 17
  2. Er ist im Vereinsregister des Registergerichts Chemnitz unter der Nr.: 249 eingetragen.
  3. Der Verein ist Mitglied im "Stadtverband Chemnitz der Kleingärtner e.V."

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II. Gegenstand des Vereins

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke - Förderung des Kleingartenwesens - im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG).
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist ein freiwilliger Zusammenschluss von, am Kleingartenwesen interessierten, Bürgern.
  3. Der Verein ist eine selbstständige, parteipolitisch und konfessionell unabhängige Vereinigung.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für kleingärtnerische Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Verein wird entsprechend seiner Möglichkeit seine Mitglieder für die kleingärtnerische Betätigung fachlich beraten und betreuen.
  7. Der Verein überlässt den Vereinsmitgliedern in der Gartenanlage Kleingärten zur kleingärtnerischen Nutzung gemäß §1 (1) BKleingG. Grundlage hierfür ist der Abschluss eines Unterpachtvertrages.


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III. Mitgliedschaft

§ 3 Mitglieder

  1. Mitglieder können werden :
    - jede volljährige, geschäftsfähige, natürliche Person, die die Satzung und die Ordnungen des Vereins anerkennt,
    - Personengesellschaften sowie juristische Personen.

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§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines vom Bewerber unterzeichneten, formlosen Aufnahmeantrages.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  3. Eine Mitgliedschaft im Verein bedingt nicht den Abschluss eines Unterpachtvertrages.
  4. Die finanziellen Verpflichtungen der Vereinsmitglieder und Nichtmitglieder gegenüber dem Verein regelt die "Beitrags- und Gebührenordnung" des Vereins. Sie ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
  5. Bei Änderung der Erreichbarkeit ( Adresse, Telefon ) oder zur Person sind die Vereinsmitglieder verpflichtet, dies dem Vorstand innerhalb von 21 Kalendertagen schriftlich anzuzeigen.
  6. Die Vereinsmitgliedschaft ist nicht übertragbar.

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§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    a) Kündigung
    b) Tod
    c) Auflösung oder Erlöschen einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person
    d) Streichung
    e) Ausschluss




§ 5a Kündigung der Mitgliedschaft

  1. Ein Mitglied kann zum Schluss eines Geschäftsjahres, mit einer Frist von 3 Monaten, durch schriftliche Kündigung seinen Austritt aus dem Verein erklären.
  2. Das Mitglied scheidet aus dem Verein zu dem Jahresschluss aus, zu dem die Kündigung fristgerecht erfolgt ist.




§ 5b Beendigung durch Todesfall

  • Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod.




§ 5c Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung oder Erlöschen einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person.

  • Wird eine juristische Personen oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Ende des Geschäftsjahres.




§ § 5d Streichung

  • Ein Vereinsmitglied wird nach einem Jahr aus der Mitgliederliste gestrichen, wenn aus seinem Tun oder Unterlassen der Eindruck entstehen muss, dass er am Verein mit seinen Zielen und Aufgaben kein Interesse mehr hat oder keine ladungsfähige Adresse bekannt ist.




§ § 5e Ausschließen eines Mitgliedes

  1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es :
    a) die ihm auf Grund der Satzung oder Vereinsbeschlüssen obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt.
    b) durch sein Verhalten das Ansehen und die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt.
    c) mehr als einen Monat mit den Zahlungen von finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein in Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 2 Monaten die Zahlung erfolgte.
    d) die Vereinsgemeinschaft gefährdet oder in grober Weise stört.
    e) den ihm verpachteten Kleingarten durch Dritte nutzen lässt,
    f) bei dem Erwerb seiner Mitgliedschaft verschwiegen hat, dass er aus einem anderen Kleingartenverein ausgeschlossen wurde oder ihm in einem anderen Kleingartenverein der Unterpachtvertrag gekündigt wurde.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor seiner Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied anzuhören.
  3. Der Ausschluss ist dem Betroffenen, schriftlich und begründet, bekannt zu geben. Dieser kann mit einer Frist von 21 Kalendertagen nach Erhalt des Ausschlussbescheides ein Schlichtungsverfahren beantragen. Macht der Betroffene von diesem Recht keinen Gebrauch oder versäumt er die Frist, so wird der Ausschlussbescheid rechtswirksam.
  4. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft enden zugleich alle Ansprüche gegenüber dem Verein.
  5. Die sich aus rechtsgültigen Verträgen und Beschlüssen des Vereins noch ergebenden offenen finanziellen Forderungen an das ausscheidende Mitglied, sind von diesem zu erfüllen.




§ 6 Geschäftsjahr

  • Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.

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IV Rechte und Pflichten der Mitglieder
      Datensicherheit

§ 7 Rechte der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das gleiche Recht
    - die Einrichtungen des Vereins zweckbestimmend zu nutzen,
    - an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
    - den gepachteten Kleingarten vertragsgemäß unter Einhaltung der Gartenordnung des Vereins zu nutzen
    - Vorschläge und Hinweise zum Vereinsleben an den Vorstand zu richten
    - an Versammlungen und Schulungen teilzunehmen
  2. Jedes Mitglied hat ein aktives als auch ein passives Wahlrecht.
  3. Vereinsmitglieder,die Pächter eines Kleingartens sind, haben das Recht der Antragstellung auf Übergabe ihres Kleingartens auf eine Person ihrer Wahl die Mitglied des Vereins ist.




§ 7a Datenschutz

  1. Mit der Aufnahme eines Mitgliedes nimmt der Verein erforderliche personenbezogene Daten des Mitgliedes auf. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke, insbesondere zur Mitgliederverwaltung und weiteren Vereinsveranstaltungen, verwendet werden.
  2. Jedem Mitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme und unerlaubter Nutzung durch Dritte geschützt. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen entsprechend eines Beschlusses des Vorstandes der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter entscheiden, wem und in welchem Umfang solche geschützten Daten übergeben werden.
  3. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern werden von dem Verein grundsätzlich nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinslebens nützlich sind (z. B. Speicherung von E-Mail-Adresse, Angaben zum Beruf bzw. besonderen weiteren Kenntnissen) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
  4. Als Mitglied des Stadtverbandes Chemnitz der Kleingärtner e. V. ist der Verein zudem verpflichtet, die Namen der Vorstandsmitglieder zu übermitteln. Übermittelt werden außer dem Namen auch Altersangaben und die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie die Bezeichnung der Funktion im Vorstand.
  5. Ob personenbezogene Informationen an Mitglieder weitergegeben werden dürfen, hängt u. a. davon ab, wie weit der Kreis der Informationsempfänger ist, und welche Informationen weitergegeben werden. Der Vorstand macht im Mitgliederinteresse auch besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können bestimmte personenbezogene Mitgliederdaten z. B. auf der Homepage, in einer Chronik oder auf anderem Wege veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand des Vereines Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen und weiteren Veröffentlichungen insgesamt oder nur für bestimmte Veröffentlichungsvorgänge widersprechen.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein werden Namen, Adressdaten, Geburtsjahr und weitere persönliche Daten des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, sind allerdings noch entsprechende der steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufzubewahren.



§ 8 Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet:
    - sich nach bestem Können und Wissen für die Belange des Vereins und des Kleingartenwesens einzusetzen,
    - sich innerhalb der kleingärtnerischen Gemeinschaft zu betätigen,
    - die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes einzuhalten,
    - seinen finanziellen Verpflichtungen zu den festgelegten Terminen nachzukommen
  2. Jedes Mitglied ist grundsätzlich verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossen gemeinnützige Arbeitsleistung zu erbringen bzw. abzugelten.

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V. Organe des Vereins

§ 9 Der Verein hat als Organe

  1. a) die Mitgliederversammlung
    b) den Vorstand




§ 10 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Sie ist mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung durchzuführen. Ferner ist sie unter Angabe des Grundes einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich begehrt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mit einem Vorlauf von 21 Tagen gemäß § 15 dieser Satzung.
  3. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand des Vereins.
  4. Die Mitgliederversammlung, in der jedes Mitglied eine Stimme hat, ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.




§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
    - Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts
    - Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfungskommission sowie sonstiger Tätigkeitsberichte
    - Beschlussfassung zu den Berichten, sowie die Entlastung des Vorstandes
    - Durchführung der turnusgemäßen Wahlen des Vereinsvorstandes
    - Beschlussfassung von Satzungsänderungen
    - Beschlussfassung zur Gebührenordnung
    - Beschlussfassung zur Gartenordnung
    - Beschlussfassung zur Wahlordnung
    - Beschlussfassung zur Ordnung über die Tätigkeit der Kassenprüfungskommission
    - Beschlussfassung über Anträge
    - Beschlussfassung über die Vereinsauflösung
  2. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll über Inhalt, Verlauf, gegebene Berichte, Diskussionen, gefasste Beschlüsse und die Teilnahme anzufertigen. Tagesordnung und Einladung sind beizufügen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Wird die Mehrheit nicht erreicht, gilt der Antrag als angenommen, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
  4. Eine Satzungsänderung kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen herbeigeführt werden. Ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen.
  5. Der Vorstand ist berechtigt, unwesentliche Änderungen dieser Satzung oder Ergänzungen redaktioneller Art, sowie solche, welche von der Finanzbehörde im Hinblick auf die Gewährleistung der steuerlichen Gemeinnützigkeit oder vom Registergericht gefordert werden, selbständig vorzunehmen. Diese sind der nachfolgenden Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzutragen.
  6. Zur Auflösung des Vereins und dem Austritt aus dem "Stadtverband Chemnitz der Kleingärtner e.V." bedarf es der Zustimmung von 3/4 aller Vereinsmitglieder. Findet sich eine solche Mehrheit nicht, genügt auf einer neu einzuberufenden Versammlung die satzungsändernde Mehrheit.
  7. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen einladen. Auf Antrag kann ihnen das Wort erteilt werden. Sie haben kein Stimmrecht.
  8. Vertreter des Stadtverbandes sowie des Landesverbandes der Kleingärtner sind berechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Auf Antrag kann ihnen das Wort erteilt werden. Stimmrecht haben sie nicht.




§ 12 Der Vorstand

  1. Der Verein wird von einem Vorstand geleitet. Die Vorstandstätigkeit wird in der Geschäftsordnung des Vereins geregelt. Sie ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
  2. Den geschäftsführenden Vorstand bilden:
    1. die/der 1.Vorsitzende
    2. die/der 2.Vorsitzende
    3. die/der Schatzmeister(in)
    4. die /der Beauftragte für Werterhaltung
    5. die/der Gartenfachberater(in)
    6.die/der Schriftführer(in)
  3. Wird die Vorstandsstärke von 6 Personen nicht erreicht, so sind Doppelfunktionen möglich. Die Funktionen des 1.Vorsitzender, des 2.Vorsitzender sowie des Schatzmeister dürfen nicht in Personalunion ausgeübt werden. Somit besteht der Vorstand aus mindestens 3 Personen.
  4. Rechtswirksam nach Außen wird der Verein von den unter §12 (2) 1.und 2. Genannten allein oder von je 2 von den unter §12 (2) 3. bis 6. Genannten vertreten. Die Vorstandsmitglieder müssen nicht Pächter eines Kleingartens sein.
  5. Der Vorstand ist das ausführende Organ der Mitgliederversammlung. Er hat die durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und getroffenen Festlegungen durchzusetzen. Zu diesem Zweck werden vom Vorstand entsprechende Beschlüsse und Festlegungen getroffen. Sie dürfen nicht im Widerspruch zur Vereinssatzung oder den Ordnungen des Vereins stehen.
  6. Die Wahl des Vorstandes vollzieht die Mitgliederversammlung auf der Grundlage der "Wahlordnung". Die "Wahlordnung" ist nicht Bestandteil der Satzung.
  7. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Seine Aufwendungen werden durch eine Pauschale vergütet. Die Höhe der Aufwandspauschale ist durchBeschluss der Mitgliederversammlung festzulegen.




§ 13 Kassenprüfungskommission

  1. Die drei Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf der Grundlage der "Wahlordnung" gewählt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mit einem Vorlauf von 21 Tagen gemäß § 15 dieser Satzung.
  3. Die Tätigkeit der Kassenprüfungskommission erfolgt auf der Grundlage der "Ordnung über die Tätigkeit der Kassenprüfungskommission".
  4. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.




§ 14 Schlichtungskommission

  1. Die Schlichtungskommission besteht aus dem Leiter und zwei Beisitzern, wobei ein Beisitzer ein Mitglied des Vorstandes sein kann.
  2. Sie werden durch die Mitgliederversammlung auf der Grundlage der "Wahlordnung" gewählt.
  3. Die Schlichtungskommission kann von Mitgliedern und Vorstand gleichermaßen angerufen werden wenn es zu Unstimmigkeiten kommt, welche die beteiligten Parteien nicht selbstständig zu lösen im Stande sind.


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VI. Bekanntmachungen

§ 15 Bekanntmachungen

  1. In der Zeit vom 01.04. bis 31.10. eines Jahres erfolgen die Bekanntmachungen durch Aushang in den Bekanntmachungskästen der Anlage.
  2. In der Zeit vom 01.11. eines laufenden Jahres bis zum 31.03. des Folgejahres erfolgen die Bekanntmachungen durch Zustellung an die Mitglieder.


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VII. Auflösung des Vereins

§ 16 Auflösung

  1. Der Verein kann sich nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung auflösen. Für die Geschäfte der Auflösung gilt der Verein als fortbestehend. Die vermögensrechtlichen Angelegenheiten hat der Vorstand zu regeln.
  2. Sie werden durch die Mitgliederversammlung auf der Grundlage der "Wahlordnung" gewählt.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den "Stadtverband Chemnitz der Kleingärtner e.V.", der es unmittelbar und ausschließlich für kleingärtnerische Zwecke zu verwenden hat.


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VIII. Inkrafttreten der Satzung

§ 17 Inkrafttreten

  1. Die Satzung wurde am 18. März 2017 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt mit dem Tag der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
  2. Die Satzung, beschlossen am 07. April 2008, verliert damit ihre Gültigkeit.


Satzung des Kleingatrenverein "Westend e.V" vom 18.03.2017

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